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§ 3 - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern (MasernImpfV k.a.Abk.)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Geltung ab 08.03.2021 bis 31.3.2023; FNA: 860-5-69 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.03.2021 bis 31.3.2023; FNA: 860-5-69 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Außerkrafttreten
§ 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2023 MasernImpfV § 1
§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern V. v. 29. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 m.W.v. 31. März 2023
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 |
aktuell vorher | 25.02.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 |
aktuell | vor 25.02.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MasernImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MasernImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1
Artikel 1 InfluenzaImpfVÄndV
... § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2) wird die Angabe „31. März 2022" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Artikel 1 2. InfluenzaImpfVÄndV
... zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Außerkrafttreten § 1 ... 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Außerkrafttreten § 1 tritt am 31. März 2023 außer ...
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