Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (2. InfluenzaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91; Geltung ab 31.03.2023, abweichend siehe Artikel 2

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2023 MasernImpfV § 3, mWv. 1. April 2023

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 24.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2023

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. InfluenzaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. InfluenzaImpfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. InfluenzaImpfVÄndV
...  Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...