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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (2. InfluenzaImpfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2023 MasernImpfV § 3, mWv. 1. April 2023
Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 24.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2023
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern".
Ende abweichendes Inkrafttreten
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. InfluenzaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. InfluenzaImpfVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 2. InfluenzaImpfVÄndV
... Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...
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