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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (2. InfluenzaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91; Geltung ab 31.03.2023, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2023 MasernImpfV § 3, mWv. 1. April 2023

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 24.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2023

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft."


Artikel 2



(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

In Vertretung Antje Draheim

 
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