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Änderung § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern vom 31.03.2023
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2023 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 |
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(Text alte Fassung) § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 3 Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft. | § 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft. |
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