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Änderung § 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern vom 01.04.2023

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2023 geltenden Fassung
durch § 3 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; diese geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Schutzimpfungen gegen Influenza


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich.