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§ 1 - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern (MasernImpfV k.a.Abk.)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Geltung ab 08.03.2021 bis 31.3.2023; FNA: 860-5-69 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.03.2021 bis 31.3.2023; FNA: 860-5-69 Sozialgesetzbuch
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§ 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern V. v. 10. März 2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 m.W.v. 1. April 2023
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2023 | § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern vom 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MasernImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MasernImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Artikel 1 2. InfluenzaImpfVÄndV
... § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Außerkrafttreten § 1 tritt am 31. März 2023 außer ...
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