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§ 2 - Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung (BEBußAktEV)
V. v. 17.03.2021 BGBl. I S. 359 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 454-1-13 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 454-1-13 Recht der Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. 2Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. 3Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
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