Tools:
Update via:
Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung - BEBußAktEV)
V. v. 17.03.2021 BGBl. I S. 359 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 454-1-13 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 454-1-13 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
- 1.
- den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
- 2.
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
- 3.
- dem Bundesgerichtshof.
§ 2 Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. 2Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. 3Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2021.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14521/index.htm