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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben
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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 32 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt insbesondere aus den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 35; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 32 LAP-mntDBWVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 18 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 LAP-mntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung ...
§ 24a LAP-mntDBWVV Praxisaufstieg (vom 05.04.2017)
... Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 18 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
... und die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen. 5. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen ...
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