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Änderung § 13 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007
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§ 13 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 13 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
(Text alte Fassung) (1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate, bilden eine Einheit, bauen aufeinander auf und werden wie folgt durchgeführt: 1. Einführung in die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung bei einer Standortverwaltung 1 Woche, | (Text neue Fassung) (1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. (2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche, |
2. Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate, 3. Zweiter Ausbildungsabschnitt | |
praktische Ausbildung bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Standortverwaltung, Kreiswehrersatzamt, Truppenverwaltung) 11 Monate 3 Wochen, | Praktische Ausbildung, davon a) Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung 9 Monate, b) Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule 3 Wochen, c) Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt 2 Monate, |
4. Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate. | |
(2) Begleitend zur praktischen Ausbildung wird eine praxisbezogene Lehrveranstaltung durchgeführt. | |
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab. (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. |
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