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Synopse aller Änderungen der LAP-mntDBWVV am 01.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2007 durch Artikel 1 der 1. LAP-mntDBWVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mntDBWVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate, bilden eine Einheit, bauen aufeinander auf und werden wie folgt durchgeführt:

1. Einführung in die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung bei einer Standortverwaltung 1 Woche,

(Text neue Fassung)

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten
durchgeführt:

1. Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche,

2. Erster Ausbildungsabschnitt

Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate,

3. Zweiter Ausbildungsabschnitt

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praktische Ausbildung bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Standortverwaltung, Kreiswehrersatzamt, Truppenverwaltung) 11 Monate 3 Wochen,



Praktische Ausbildung, davon

a) Praktika
bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung 9 Monate,

b) Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule
3 Wochen,

c) Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt 2 Monate,


4. Dritter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate.

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(2) Begleitend zur praktischen Ausbildung wird eine praxisbezogene Lehrveranstaltung durchgeführt.



 
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.



§ 15 Einführungslehrgang


(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:

1. Staatsrecht,

2. Verwaltungsrecht,

3. Bürgerliches Recht,

4. Betriebswirtschaftslehre,

5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

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6. Haushalts- und Kassenwesen,

7.
Reise- und Umzugskostenrecht,

8.
Wehrersatzwesen,

9.
Verpflegung,

10. Bekleidung,

11.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

12. Innere
Organisation,

13.
Beschaffungswesen,

14. Organisation des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und

15. Kommunikation und Kooperation.



6. Besoldungsrecht,

7. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

8.
Haushalts- und Kassenwesen,

9.
Reise- und Umzugskostenrecht,

10.
Wehrersatzwesen,

11.
Verpflegung,

12.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

13.
Organisation,

14.
Beschaffungswesen,

15. Informationstechnik,

16.
Kommunikation und Kooperation.

(3) In den Lehrgebieten

1. Volkswirtschaftslehre,

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2. Wehrrecht,

3. Besoldungsrecht,

4. Versorgungsrecht,

5. Tarifrecht,

6. Personalvertretungsrecht,

7.
Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen und

8.
Arbeits- und Lerntechnik



2. Versorgungsrecht,

3. Bekleidung,

4. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,

5.
Arbeits- und Lerntechniken

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.



§ 16 Abschlusslehrgang


(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete

1. Staatsrecht,

2. Verwaltungsrecht,

3. Betriebswirtschaftslehre,

4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

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5. Haushalts- und Kassenwesen,

6.
Reise- und Umzugskostenrecht,

7.
Wehrersatzwesen,

8.
Verpflegung,

9. Bekleidung,

10.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und

11. Innere
Organisation.



5. Besoldungsrecht,

6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7.
Haushalts- und Kassenwesen,

8.
Reise- und Umzugskostenrecht,

9.
Wehrersatzwesen,

10.
Verpflegung,

11.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

12.
Organisation.

(3) Die Lehrgebiete

1. Bürgerliches Recht,

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2. Beschaffungswesen,

3. Besoldungsrecht,

4. Versorgungsrecht
und

5. Tarifrecht




2. Beschaffungswesen und

3. Einsatzaufgaben


werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten

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1. Volkswirtschaftslehre,

2. Psychologie,

3. Soziologie und

4. Personalvertretungsrecht



1. Volkswirtschaftlehre,

2. Versorgungsrecht,

3. Psychologie und

4. Soziologie

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.



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§ 17 Ziel der praktischen Ausbildung




§ 17 Praktische Ausbildung


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In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.



(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die weitere fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit sowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im Inland und Ausland erwerben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den das Bundesministerium der Verteidigung erlässt.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


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§ 18 Durchführung der praktischen Ausbildung




§ 18 Durchführung der Praktika


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(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung. Sie bestimmen die Ausbildungsstammplätze. Mehrere Ausbildungsstammplätze werden zu einem Ausbildungsbereich zusammengefasst. Im Einzelfall kann ein Ausbildungsstammplatz auch einen eigenen Ausbildungsbereich darstellen.

(2) Die Anwärterinnen
und Anwärter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.




Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungsstationen.

§ 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung


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(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt in der Regel 140 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen und in der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltung und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.



(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Informationstechnik,

2.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

3.
Haushalts- und Kassenwesen,

4.
Verpflegung,

5. Bekleidung,

6. Innere Organisation,

7. Reise- und Umzugskostenrecht und



1. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

2.
Haushalts- und Kassenwesen,

3.
Verpflegung,

4. Organisation,

5. Besoldungsrecht,

6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7. Reise- und Umzugskostenrecht,

8. Beschaffungswesen.

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(3) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung wird während der praktischen Ausbildung bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung


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(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:



(1) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen und

3. Referate.

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Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet.



3 Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. 4 Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet.

(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:

1. Beamtenrecht,

2. Haushalts- und Kassenwesen,

3. Reise- und Umzugskostenrecht,

4. Wehrersatzwesen,

5. Verpflegung,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Bekleidung,



6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Innere Organisation.



8. Organisation und

9. Besoldungsrecht.


(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(6) Die Leistungsnachweise während des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.



(4) 1 Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. 2 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 3 Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 4 Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(5) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 3 Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(6) 1 Die Leistungsnachweise während des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. 2 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3 Wird der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(8) 1 Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung




§ 22 Bewertungen während der Praktika


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der praktischen Ausbildung sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1. bei einer Standortverwaltung

aus
den Fachgebieten



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten

a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Verpflegung, Beschaffung und Bekleidung,

2. bei einer Truppenverwaltung

aus
dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3. bei einem Kreiswehrersatzamt

aus
dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

Für diese Aufsichtsarbeiten wird bei den Ausbildungsbeauftragten eine Themensammlung gebildet; die Ausbildungsbeauftragten treffen die Auswahl. Die Arbeiten werden von den jeweils zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbildern nach § 35 bewertet und den Ausbildungsbeauftragten übergeben. Die Bewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

2. bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(4) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2 Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a (neu)




§ 22a Fremdsprachenausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.

(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten „Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch' und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.

(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Erwerb des SLP 111X.

(4) Für die Fremdsprachenausbildung und die Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamtes anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22b (neu)




§ 22b Durchführung der Fremdsprachenausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung und Pflichtsprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet.

(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Ausbildungsaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.



(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert,

2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 8 vom Hundert,

3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

4. die Durchschnittspunktzahl der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 52 vom Hundert

und

5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

(4)
Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.



(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.

(4)
Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

(5)
Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 40 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gilt Satz 1 entsprechend.



Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.