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Änderung § 20 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007
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§ 20 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 20 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung | |
(Text alte Fassung) (1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt in der Regel 140 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen und in der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltung und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. | (Text neue Fassung) (1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan. |
(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind: | |
1. Informationstechnik, 2. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, 3. Haushalts- und Kassenwesen, 4. Verpflegung, 5. Bekleidung, 6. Innere Organisation, 7. Reise- und Umzugskostenrecht und | 1. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, 2. Haushalts- und Kassenwesen, 3. Verpflegung, 4. Organisation, 5. Besoldungsrecht, 6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht, 7. Reise- und Umzugskostenrecht, |
8. Beschaffungswesen. | |
(3) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung wird während der praktischen Ausbildung bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. | |
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