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Änderung § 24 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007
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§ 24 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 24 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Ausbildungsaufstieg | |
(Text alte Fassung) (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. |
(2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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