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Änderung § 40 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007
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§ 40 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 40 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gilt Satz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend. |
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