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Änderung § 28 ZFdG vom 02.04.2021
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§ 28 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 28 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) (1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. |
(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. |
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