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Änderung § 101 ZFdG vom 02.04.2021
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§ 101 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 101 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Entschädigung für Leistungen | |
(Text alte Fassung) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 und 2 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. | (Text neue Fassung) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. |
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