Änderung § 101 ZFdG vom 02.04.2021

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§ 101 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 101 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Entschädigung für Leistungen


(Text alte Fassung)

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 und 2 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.

(Text neue Fassung)

1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

 



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