Tools:
Update via:
Änderung Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 28.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität und Änderungshistorie des ReHaKrBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | Artikel 7 n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 7 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes | |
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen'. | |
(Text alte Fassung) b) In Absatz 2 wird die Angabe '§§ 2 und 3' durch die Angabe '§§ 2 bis 3a' ersetzt. | (Text neue Fassung) b) (aufgehoben) |
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe '187' ein Komma und die Angabe '189' eingefügt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: '(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.' | |
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort 'begründet' ein Semikolon und die Wörter 'dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen kann und auf welchen Internetseiten er hierüber weitere Informationen erhalten kann' eingefügt. | 2. (aufgehoben) |
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: '§ 3a Meldepflicht (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten. (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln, 1. die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, 2. die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und 3. bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände a) der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches, b) des § 184b des Strafgesetzbuches oder c) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. (3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln. (4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten: 1. den Inhalt, 2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war. (5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen. (6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist. (7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden.' 4. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: '6a. entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält,'. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14534/al0-149327.htm