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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 02.04.2021

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 100g wird wie folgt gefasst:

'§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:

'§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

2. § 100g wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dürfen von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes) erhoben werden.'

bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort 'Telekommunikationsdiensten' die Wörter 'oder von Nutzungsdaten bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt' eingefügt.

3. § 100j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden

1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.'

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern '§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15b des Telemediengesetzes' eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern '§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes' eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort 'Telekommunikationsdienste' die Wörter 'oder Telemediendienste' eingefügt.

4. § 101a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort 'Telekommunikation' die Wörter 'oder die betroffenen Nutzer des Telemediendienstes' und nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

5. In § 101b Absatz 5 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe '§ 241' durch die Wörter '§ 241 Absatz 1 bis 3' ersetzt.