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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 15 des BestDaAAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ReHaKrBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 6 Änderung des Telemediengesetzes


Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 (aufgehoben)
Artikel 7 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 9 Evaluierung


Artikel 9 (aufgehoben)
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst:

'§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung'.

2. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort 'fremdenfeindliche' ein Komma und das Wort 'antisemitische' eingefügt.

3. In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern 'des Katastrophenschutzes' das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern 'eines Rettungsdienstes' ein Komma und die Wörter 'eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme' eingefügt.

4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

'2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,'.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort 'eine' werden die Wörter 'gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine' eingefügt.

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

5. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b'.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder'.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. In § 185 werden vor dem Wort 'mittels' die Wörter 'öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) oder' eingefügt.



6. In § 185 werden vor dem Wort 'mittels' die Wörter 'öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder' eingefügt.

7. In § 186 werden nach dem Wort 'öffentlich' ein Komma und die Wörter 'in einer Versammlung' eingefügt.

8. § 188 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter 'üble Nachrede (§ 186)' werden durch die Angabe 'Beleidigung (§ 185)' und die Wörter 'von drei Monaten bis zu fünf Jahren' durch die Wörter 'bis zu drei Jahren oder Geldstrafe' ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.'

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.'

9. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.'

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter 'Tat kann' durch die Wörter 'Taten nach den Sätzen 2 und 3 können' ersetzt.

10. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

'(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.'

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter 'einem Jahr' werden durch die Wörter 'zwei Jahren' ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

'(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.



'(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.'



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Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 100g wird wie folgt gefasst:

'§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:

'§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

2. § 100g wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dürfen von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes) erhoben werden.'

bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort 'Telekommunikationsdiensten' die Wörter 'oder von Nutzungsdaten bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt' eingefügt.

3. § 100j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden

1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.'

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern '§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15b des Telemediengesetzes' eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern '§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes' eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort 'Telekommunikationsdienste' die Wörter 'oder Telemediendienste' eingefügt.

4. § 101a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten'.

b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort 'Telekommunikation' die Wörter 'oder die betroffenen Nutzer des Telemediendienstes' und nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

5. In § 101b Absatz 5 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort 'Verkehrsdaten' die Wörter 'und Nutzungsdaten' eingefügt.

6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe '§ 241' durch die Wörter '§ 241 Absatz 1 bis 3' ersetzt.



 
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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung




Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt:

'§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 1. Juli 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.'



 
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Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes




Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:

'§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizierung'.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).'

bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe 'Satz 1' die Wörter 'oder Satz 2' sowie nach den Wörtern '§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15b des Telemediengesetzes' eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern '§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Telemediengesetzes' eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 'Satz 2' durch die Angabe 'Satz 3' ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 'Satz 2' durch die Angabe 'Satz 3' ersetzt.

e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

'Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.'

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

'§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizierung

(1) Soweit dies zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben des Bundeskriminalamts erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 15a in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten in den Fällen verlangt werden, in denen

1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes bereits bekannt ist,

2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt,

3. das hierauf anlassbezogene Datum im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforderlich ist und

4. das Datum erforderlich ist, die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Gefahrenabwehr die Identität des Nutzers und den Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an diese weiterzuleiten.

(2) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.'



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 6 Änderung des Telemediengesetzes




Artikel 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.'

2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

'§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1 erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und dies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:

1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.

An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;

2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden;

3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst;

4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Datenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.

§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

(1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

(2) Die Daten dürfen übermittelt werden:

1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt, oder

2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt.

An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.'

3. Der bisherige § 15a wird § 15c.

4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

'6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.'



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 7 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes


Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen'.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '§§ 2 und 3' durch die Angabe '§§ 2 bis 3a' ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe '187' ein Komma und die Angabe '189' eingefügt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.'

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort 'begründet' ein Semikolon und die Wörter 'dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen kann und auf welchen Internetseiten er hierüber weitere Informationen erhalten kann' eingefügt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

'§ 3a Meldepflicht

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln,

1. die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind,

2. die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und

3. bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände

a) der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) des § 184b in Verbindung mit § 184d des Strafgesetzbuches oder



b) des § 184b des Strafgesetzbuches oder

c) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit

erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln.

(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten:

1. den Inhalt,

2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.

(5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen.

(6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.

(7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden.'

4. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

'6a. entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält,'.



Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 7 Nummer 3 eingeschränkt.



Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 7 Nummer 3 eingeschränkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 9 Evaluierung




Artikel 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anwendung der Regelung in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2021 und beträgt ein Jahr.



 

Artikel 10 Inkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2)
Artikel 7 Nummer 1 bis 3 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.



1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. 2 Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.