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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 02.04.2021
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Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Text alte Fassung) Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung | (Text neue Fassung)Artikel 3 (aufgehoben) |
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt: '§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 1. Juli 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.' |
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