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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 02.04.2021
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Text alte Fassung) Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 5 (aufgehoben) |
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt: '§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizierung'. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 'Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).' bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe 'Satz 1' die Wörter 'oder Satz 2' sowie nach den Wörtern '§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15b des Telemediengesetzes' eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern '§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes' die Wörter 'und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Telemediengesetzes' eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 'Satz 2' durch die Angabe 'Satz 3' ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 'Satz 2' durch die Angabe 'Satz 3' ersetzt. e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 'Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.' 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: '§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizierung (1) Soweit dies zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben des Bundeskriminalamts erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 15a in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten in den Fällen verlangt werden, in denen 1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes bereits bekannt ist, 2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt, 3. das hierauf anlassbezogene Datum im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforderlich ist und 4. das Datum erforderlich ist, die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Gefahrenabwehr die Identität des Nutzers und den Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an diese weiterzuleiten. (2) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.' |
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