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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 02.04.2021

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 9 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anwendung der Regelung in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2021 und beträgt ein Jahr.



 

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