Änderung § 2 HygPV vom 24.11.2021

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§ 2 HygPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 2 HygPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.12.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgehoben wird. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. *)


---
*) Anm. d. Red.: Die vom Gesetzgeber gewünschte Fassung
durch Aufhebung des zugrundeliegenden Änderungsartikels in Artikel 21 Nummer 2 G. v. 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist unklar.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.12.2021) 
 



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