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Änderung § 1 HygPV vom 24.11.2021
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§ 1 HygPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 1 HygPV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20b G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer | |
(Text alte Fassung) Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. | (Text neue Fassung) Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. |
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