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Änderung § 2 HygPV vom 24.11.2021
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§ 2 HygPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 2 HygPV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20b G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgehoben wird. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. |
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