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Abschnitt 1 - Informationselektronikerausbildungsverordnung (InfoElekAusbV)
Artikel 2 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 674 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Informationselektronikers und der Informationselektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 19, Informationstechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 9.
- Projektieren der Arbeit,
- 10.
- Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 11.
- Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 12.
- Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme
- 13.
- Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 14.
- Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 15.
- Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und
- 16.
- Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln:
- 1.
- Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,
- 2.
- Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,
- 3.
- Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder
- 4.
- Telekommunikationstechnik.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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