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§ 4 - Elektronikerausbildungsverordnung (ElekAusbV)

Artikel 4 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 699 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen

a)
Energie- und Gebäudetechnik oder

b)
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren der Arbeit,

3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

7.
Analysieren technischer Systeme,

8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,

9.
Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,

10.
Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,

11.
Montieren und Installieren von Netzwerken sowie

12.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:

1.
Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,

3.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,

4.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,

5.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und

6.
Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:

1.
Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,

2.
Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,

3.
Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und

4.
Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.



 

Zitierungen von § 4 ElekAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ElekAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder ... 2 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... 4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien ... und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte ... von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von ... 7 Analysieren technischer Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom- ponenten sowie Wechselwirkungen ... physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische ... und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Systematik der Fehlersuche anwenden b) Geräte instand setzen und dabei die ... und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten ... 11 Montieren und Installieren von Netzwerken ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver- binden b) ... Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen ... von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bestand der energie- und gebäudetechnischen An- lagen sowie deren ... nehmen von Energie- wandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Beleuchtungssysteme installieren b) Ladeinfrastruktur für ... und Inbetrieb- nehmen von elektrischen und elektronischen Geräten ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Kommunikationsendgeräte und Kommunikations- anlagen an Breitbandnetze ... und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, kon- figurieren und ... und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikations- anlagen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen be- werten b) ... geltender Normen und Instandhalten von gebäude- technischen Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen b) Leistungsfähigkeit von ... 1 Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Struktur und Leistungsmerkmale sowie Schnitt- stellen von ... Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Steuerprogramme erstellen, parametrieren und ändern b) Datennetze ... und Inbetrieb- nehmen von Automatisierungssystemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie Schnittstellen prüfen ... Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi- sche Prüfungen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... gesamten Ausbildung 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...