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§ 4 - Elektronikerausbildungsverordnung (ElekAusbV)
Artikel 4 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 699 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-135 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
- a)
- Energie- und Gebäudetechnik oder
- b)
- Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren technischer Systeme,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 9.
- Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,
- 10.
- Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,
- 11.
- Montieren und Installieren von Netzwerken sowie
- 12.
- Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:
- 1.
- Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
- 3.
- Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,
- 4.
- Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,
- 5.
- Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und
- 6.
- Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:
- 1.
- Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,
- 2.
- Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,
- 3.
- Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und
- 4.
- Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Zitierungen von § 4 ElekAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElekAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ElekAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder ... 2 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... 4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien ... und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte ... von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von ... 7 Analysieren technischer Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom- ponenten sowie Wechselwirkungen ... physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische ... und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Systematik der Fehlersuche anwenden b) Geräte instand setzen und dabei die ... und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten ... 11 Montieren und Installieren von Netzwerken ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver- binden b) ... Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen ... von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bestand der energie- und gebäudetechnischen An- lagen sowie deren ... nehmen von Energie- wandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Beleuchtungssysteme installieren b) Ladeinfrastruktur für ... und Inbetrieb- nehmen von elektrischen und elektronischen Geräten ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Kommunikationsendgeräte und Kommunikations- anlagen an Breitbandnetze ... und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, kon- figurieren und ... und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikations- anlagen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen be- werten b) ... geltender Normen und Instandhalten von gebäude- technischen Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen b) Leistungsfähigkeit von ... 1 Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Struktur und Leistungsmerkmale sowie Schnitt- stellen von ... Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Steuerprogramme erstellen, parametrieren und ändern b) Datennetze ... und Inbetrieb- nehmen von Automatisierungssystemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie Schnittstellen prüfen ... Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi- sche Prüfungen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... gesamten Ausbildung 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...
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