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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (Elektronikerausbildungsverordnung - ElekAusbV)

Artikel 4 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 699 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-135 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *



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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen

a)
Energie- und Gebäudetechnik oder

b)
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren der Arbeit,

3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

7.
Analysieren technischer Systeme,

8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,

9.
Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,

10.
Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,

11.
Montieren und Installieren von Netzwerken sowie

12.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:

1.
Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,

3.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,

4.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,

5.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und

6.
Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:

1.
Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,

2.
Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,

3.
Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und

4.
Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.

(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen und Material und Werkzeug zu disponieren,

2.
Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbinden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

4.
elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und

5.
Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren und technische Unterlagen einschließlich der Prüfprotokolle zu erstellen.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. 2Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. 3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.


§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen,

2.
Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,

3.
Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit elektrischer und elektronischer Anlagen zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,

4.
Systeme oder Systemkomponenten freizugeben und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, sie in die Bedienung einzuführen, ihnen Fachauskünfte auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren und

5.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die betriebliche und technische Kommunikation, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berücksichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen:

1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer gebäudetechnischen Anlage und

2.
in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Automatisierungsanlage.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten und technischen Anlagen zugrunde zu legen sind.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf



(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln,

2.
Anlagenspezifikationen festzulegen, elektrotechnische Komponenten und Software auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware anzuwenden und

3.
Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind

1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer gebäudetechnischen Anlage und

2.
in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik der Entwurf einer Änderung einer Automatisierungsanlage zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse



(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,

2.
funktionelle Zusammenhänge in Anlagen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und

3.
Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu beseitigen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist zugrunde zu legen:

1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik die Analyse einer gebäudetechnischen Anlage und

2.
in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik die Analyse einer Automatisierungsanlage.

(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel mit 30 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 36 Prozent,

3.
Systementwurf mit 12 Prozent,

4.
Funktions- und Systemanalyse mit 12 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Systementwurf,

b)
Funktions- und Systemanalyse oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
oder englischer Sprache anwenden
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-
den
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und an-
wenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten, technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-
ten
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommu-
nikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-
software sowie Zeichenprogramme und Planungs-
software
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
4 
2Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-
wählen, termingerecht anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen
und bereitstellen
4 
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
  
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkula-
tionen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
 2
3 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
4 
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
 2
4 Beraten und Betreuen von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
gen, Produkten und Materialien beraten
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
2 
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausge-
hende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundin-
nen ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
  
  i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die
Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
 2
5 Prüfen und Einhalten von
Datenschutz- und
Informationssicherheits-
konzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
4 
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
 2
6Prüfen und Beurteilen von
Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und
elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbeson-
dere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmun-
gen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik
und Informationstechnik e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beur-
teilen
c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und
Schutzmaßnahmen festlegen
d) Schutz gegen direktes Berühren durch Sicht-
kontrolle beurteilen (Basisschutz)
e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die
Ergebnisse beurteilen
f) Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktions-
potentialausgleich prüfen und beurteilen
20 
  g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse
beurteilen
h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und
die Ergebnisse beurteilen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzein-
richtungen (zusätzlicher Schutz)
j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-
einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-
kontrolle prüfen und erproben
l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
  
7Analysieren technischer
Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-
ponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den
Systemkomponenten erfassen
b) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
c) Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in
technischen Systemen analysieren
d) Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifi-
zieren, insbesondere die entsprechenden Prozess-
schritte und technischen Systeme
e) Prozesse analysieren
f) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von
Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen
4 
8 Messen und Analysieren
physikalischer Kennwerte
an elektrischen Anlagen
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen berechnen, messen und be-
werten
c) Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten
analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
d) Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen
und Geräten prüfen und thermische Einflüsse be-
achten
e) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analy-
sieren und bewerten
f) Signale an Schnittstellen prüfen
8 
g) Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur,
Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
 4
9Analysieren und Beheben
von Fehlern sowie
Instandhalten von Geräten
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Systematik der Fehlersuche anwenden
b) Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften
zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit beachten
c) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
5 
10 Montieren und Installieren
von Bauteilen, Baugruppen
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu
bauseitigen Leistungen festlegen
b) vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel
beurteilen und Änderungen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen
und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die
elektromagnetische Verträglichkeit beachten
e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-
besondere durch Asbest, erkennen und emissions-
arme Verfahren anwenden
f) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon-
struktionen und Konsolen zurichten und befestigen
g) Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren,
Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie
Verbindungstechniken anwenden
h) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter-
grund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,
befestigen und sichern
i) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
j) Baugruppen zerlegen und montieren und defekte
Teile austauschen
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hoch-
frequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten
und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken ver-
arbeiten
m) Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb
nehmen
n) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
o) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
18  
p) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichs-
leitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz
und Erdungsverhältnisse beurteilen
q) Komponenten des inneren Blitz- und Überspan-
nungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutz-
einrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
r) geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der
Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung
(Building Information Modeling - BIM) anpassen
 4
11Montieren und Installieren
von Netzwerken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
binden
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware nach
Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und an-
passen sowie Kompatibilität zu Hardware- und
Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
c) Informationsübertragungssysteme installieren, in
Betrieb nehmen und prüfen
3 
  d) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,
anpassen und in Betrieb nehmen
e) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von
Netzwerken beurteilen
f) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und
Peripheriegeräten beurteilen
g) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
 2
12 Aufbauen und Prüfen
von Steuerungen und
Regelungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und
einstellen
2 
b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
c) Steuerungen und Regelungen programmieren, in-
stallieren und in Betrieb nehmen
 8


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Konzipieren von
Systemen der Energie- und
Gebäudetechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bestand der energie- und gebäudetechnischen An-
lagen sowie deren technischen Schnittstellen und
Standards ermitteln
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen von
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Funktionalität
und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, ratio-
neller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit
bewerten
c) Kundenanforderungen an energie- und gebäude-
technischen Systemen feststellen, Erweiterungen
vorhandener Systeme planen und Lösungsvarianten
entwickeln und beurteilen
d) energie- und gebäudetechnische Systeme und
deren Automatisierungseinrichtungen planen und
Systemkomponenten auswählen
e) Blitz- und Überspannungsschutzanlagen planen
f) Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Ener-
giespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer
Energiequellen, planen und Systemkomponenten
auswählen
g) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-
verlegung planen
h) geplante Leistung dokumentieren
 18
2Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Energie-
wandlungssystemen und
ihren Leiteinrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Beleuchtungssysteme installieren
b) Ladeinfrastruktur für Elektromobilität installieren
c) Blindleistungsregelungsanlagen und Filtertechniken
installieren
  
  d) Antriebssysteme installieren, insbesondere elektri-
sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-
trisch anschließen und in Betrieb nehmen, und
Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
e) elektrische Wärmeerzeuger, Warmwassergeräte und
dazugehörige Komponenten installieren
f) Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Ener-
giespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer
Energiequellen, installieren und in Betrieb nehmen
g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladun-
gen und zum Schutz gegen Überspannung anwen-
den und installieren
h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren
i) erbrachte Leistungen dokumentieren
 18
3Aufstellen und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen und
elektronischen Geräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Kommunikationsendgeräte und Kommunikations-
anlagen an Breitbandnetze anschließen
b) Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und
dokumentieren
c) elektrische Verbrauchsgeräte für Haushalt und Ge-
werbe aufstellen und in Betrieb nehmen
 8
4Installieren und Konfigurieren
von Gebäudesystemtechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, kon-
figurieren und parametrieren
b) Kleinsteuerungen installieren und programmieren
c) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne
externe Aufschaltung installieren
d) Gebäudeautomatisierungssysteme testen, ihren
Betrieb überwachen sowie Fehler feststellen und
beseitigen
 12
5Installieren und Prüfen
von Antennen- und
Breitbandkommunikations-
anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen be-
werten
b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebs-
mittel auswählen
c) Antennen entsprechend den Empfangsverhältnis-
sen und baulichen Gegebenheiten installieren und
erden und Empfangsanlagen installieren
d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
prüfen und Fehler ermitteln und beseitigen
f) Prüfprotokolle erstellen
 8
6Durchführen von Wieder-
holungsprüfungen entspre-
chend geltender Normen und
Instandhalten von gebäude-
technischen Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen
b) Leistungsfähigkeit von Systemen prüfen und beur-
teilen
c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d) elektromagnetische Verträglichkeit beachten
e) Netze prüfen und netzwerkspezifische Messungen
durchführen
f) elektrische Anlagen instand setzen
g) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen von
Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssystemen
prüfen, konfigurieren und instand setzen
 14
  h) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten
i) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-
tungen, durchführen
j) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne
externe Aufschaltung prüfen und instand setzen
k) Sichtprüfungen von Brandschottungen durchführen
und Leitungsdurchführungen überprüfen
l) Wartungsarbeiten durchführen
m) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Konzipieren von Systemen
der Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Struktur und Leistungsmerkmale sowie Schnitt-
stellen von automatisierungstechnischen Systemen
unterscheiden
b) technologische Zusammenhänge der Prozess- und
Verfahrenstechnik bewerten
c) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden
oder der Kundin hinsichtlich Funktionalität und
Sicherheit bewerten
d) Energieeffizienz und mögliche Energieeinsparungen
sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
e) Anforderungen an das automatisierungstechnische
System feststellen und Lösungsvarianten entwickeln
und beurteilen
f) Hard- und Softwarekomponenten auswählen und
Kommunikationssysteme planen
g) Bedienoberflächen und anwenderspezifische Soft-
warelösungen konzipieren
h) die konzipierte Leistung dokumentieren und präsen-
tieren
 20
2Programmieren, Installieren
und Konfigurieren von
Automatisierungssystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Steuerprogramme erstellen, parametrieren und
ändern
b) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
ren
c) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-
richtungen installieren
d) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
e) Antriebssysteme montieren sowie ihre Steuerungen
und Regelungen installieren
f) Visualisierungen erstellen und installieren
g) Melde- und Überwachungstechnik installieren
 24
3Parametrieren und Inbetrieb-
nehmen von
Automatisierungssystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie
Schnittstellen prüfen und anpassen
b) Teilsysteme einpassen und in Betrieb nehmen
c) Testlauf der Anlage beobachten, analysieren und be-
werten
d) Anlage optimieren
e) Abnahmeprotokolle erstellen
 10
4Prüfen, Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen und Fehler beheben
und dokumentieren
b) elektrische sowie elektropneumatische oder elektro-
hydraulische Komponenten und Antriebe prüfen und
instand halten
c) Versionswechsel der Firm- und Software durch-
führen
d) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen
e) systematische Fehlersuche an automatisierten Anla-
gen durchführen
f) Baugruppen und Geräte lokalisieren, analysieren und
austauschen
g) Wiederholungsprüfungen durchführen
h) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
 24


Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
während
der gesamten
Ausbildung
  f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren