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§ 6 - Elektronikerausbildungsverordnung (ElekAusbV)
Artikel 4 V. v. 30.03.2021
BGBl. I S. 662
, 699 (
Nr. 15
)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-135
Handwerk im Allgemeinen
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 5
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§ 7
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
1
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
2
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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