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§ 14 - Elektronikerausbildungsverordnung (ElekAusbV)

Artikel 4 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 699 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.