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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des GRW-Gesetzes (1. GRWGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.04.2021 BGBl. I S. 770 (Nr. 17); Geltung ab 22.04.2021
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. April 2021 GRWG § 2

§ 2 Absatz 3 des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht

1.
für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,

2.
für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn

a)
diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,

b)
die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und

c)
die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden."

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