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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BNDGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 10 Änderung des Kontrollgremiumgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2022 PKGrG § 8, § 15 (neu)

Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Parlamentarische Kontrollgremium kann die Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme übermitteln. Der Ständige Bevollmächtigte untersucht Eingaben nach Satz 1 auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Der Name der mitteilenden Person darf nicht bekanntgegeben oder übermittelt werden."

2.
Folgender § 15 wird angefügt:

§ 15 Zusammenwirken

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann sich mit den für die Kontrolle der in Absatz 1 genannten Behörden zuständigen Stellen unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen ihrer Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit austauschen. Dabei kann es sich insbesondere über Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der Kontrolltätigkeit berichten lassen.

(2) Die G 10-Kommission, der Unabhängige Kontrollrat und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können auf Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremiums unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften Informationen an das Parlamentarische Kontrollgremium weitergeben, soweit diese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Die oder der Ständige Bevollmächtigte koordiniert diesen Austausch.

(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit berichten dem Parlamentarischen Kontrollgremium über Fragen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren Aufnahme."