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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 2 - Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV)

V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-27 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 2 MAKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023§ 6 Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV)
vom 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2
aktuell vorher 11.03.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
vom 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
aktuell vorher 15.11.2021 (24.11.2021)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
vom 23.11.2021 BAnz AT 24.11.2021 V1
aktuellvor 15.11.2021 (24.11.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MAKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MAKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MAKV Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Lagerung, Verteilung, Abgabe und Abholung der Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern sowie deren Abrechnung (vom 08.04.2023)
... durch die beliefernde oder die empfangende Krankenhausapotheke an die Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erhält der Träger der jeweiligen ... dem Leistungserbringer, der die Einheiten erhalten hat, zusätzlich zu der Vergütung nach § 2 Absatz 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung gegenüber dem jeweiligen Kostenträger ... desselben Krankenhauses erfolgt. (2a) Wenn der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern ... einschließlich Umsatzsteuer je abgegebene Einheit. Der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung kann eine öffentliche Apotheke mit der ... hat oder die Abholung nach Satz 2 beauftragt hat, zusätzlich zu der Vergütung nach § 2 Absatz 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung gegenüber dem jeweiligen Kostenträger ...
§ 6 MAKV Außerkrafttreten (vom 07.04.2023)
... des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 23.11.2021 BAnz AT 24.11.2021 V1
Artikel 1 MAKVÄndV
... Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt sind." 2. § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von bestehenden ...

Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Artikel 1 MAKVuaÄndV Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... mit monoklonalen Antikörpern)" gestrichen. 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt ... wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Wenn der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden ... von 10 Euro einschließlich Umsatzsteuer je abgegebene Einheit. Der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 kann eine öffentliche Apotheke mit der Abholung beauftragen. Wenn die beauftragte ... hat oder die Abholung nach Satz 2 beauftragt hat, zusätzlich zu der Vergütung nach § 2 Absatz 1 gegenüber dem jeweiligen Kostenträger geltend zu machen. Der Leistungserbringer hat die ...

Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Artikel 2 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer ...
Artikel 3 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Weitere Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. ... geltenden Fassung" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. ... Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. ... geltenden Fassung" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. ... geltenden Fassung" eingefügt. c) In Satz 4 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. ...