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Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), dessen Absatz 4 Satz 4, durch Artikel 1 Nummer 1b Buchstabe b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
- 2.
- § 4b wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen." - b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."
Artikel 2 Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „entstehenden" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Lagerung" und vor den Wörtern „die Abgabe" jeweils die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1 erstellt der Träger der beliefernden Krankenhausapotheke monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, eine Abrechnung." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Abrechnung nach Satz 1 und die Übermittlung nach Satz 3 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Abgabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."
Artikel 3 Weitere Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
§ 4 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 8. April 2023 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. April 2023.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Karl Lauterbach
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