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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
- 2.
- § 4b wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen." - b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15824/a296423.htm