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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „entstehenden" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Lagerung" und vor den Wörtern „die Abgabe" jeweils die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1 erstellt der Träger der beliefernden Krankenhausapotheke monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, eine Abrechnung." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Abrechnung nach Satz 1 und die Übermittlung nach Satz 3 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Abgabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Weitere Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... 4 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 ...
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