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Änderung § 2 MAKV vom 11.03.2022

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§ 2 MAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2022 geltenden Fassung
§ 2 MAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch § 6 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2; dieser geändert durch Artikel 3 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von monoklonalen Antikörpern


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Abweichend von bestehenden Vergütungsregelungen wird für die Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern erbracht werden, jeweils eine einheitliche pauschale Vergütung gewährt. 2 Die jeweilige Vergütung wird für jede Patientin und jeden Patienten gewährt, bei der oder bei dem die nach § 1 Absatz 1 bereitgestellten Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern angewendet wurden.

(2) Die Vergütung beträgt

1. 450 Euro für jede Anwendung bei einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten oder

2. 150 Euro für jede Anwendung bei einer nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten, die oder der einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt ist, zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 60 Euro, sofern ein Besuch der Patientin oder des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist.

(3) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Kassenärztliche Bundesvereinigung können eine von Absatz 2 abweichende Vergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung kann nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden. 3 Die Vertragsparteien nach Satz 1 können auch gestaffelte Vergütungen vereinbaren. 4 Die Verhandlungen sind unverzüglich aufzunehmen, nachdem eine der in Satz 1 genannten Vertragsparteien schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat. 5 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann jede Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anrufen. 6 Das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch legt die Vergütung im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen fest.

(4) 1 Die Vergütung wird durch den Leistungserbringer abgerechnet, der die Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern für die Patientin oder den Patienten verantwortet. 2 Die Vergütung ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, abhängig vom Leistungserbringer unter Nutzung der Abrechnungsverfahren nach § 295 oder § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten abzurechnen. 3 Bei Nichtversicherten, die nach § 1 Absatz 2 einen Leistungsanspruch gegen ihren Kostenträger haben, ist gegenüber dem Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)