Eingangsformel - PostG-Übertragungsverordnung (PostG-ÜbertrV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 816 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 900-14-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 34 Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Text in der Fassung des Artikels 34 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 m.W.v. 19. Juli 2024

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Frühere Fassungen von Eingangsformel PostG-ÜbertrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 34 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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