Änderung § 7 LobbyRG vom 18.06.2024

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§ 7 LobbyRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2024 geltenden Fassung
§ 7 LobbyRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,

3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder

(Text alte Fassung)

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(Text neue Fassung)

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.



(heute geltende Fassung) 



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