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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil 3" durch die Wörter „den Teilen 3 und 5" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- höhe in Euro |
1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00 |
2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | |
2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 |
2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 |
2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 |
3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 15.382,00 |
4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 3.778,00". |
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StromBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromBGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
... Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 ...
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