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Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil 3" durch die Wörter „den Teilen 3 und 5" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- höhe in Euro |
1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00 |
2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | |
2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 |
2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 |
2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 |
3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 15.382,00 |
4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 3.778,00". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
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