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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung (1. BankkflAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 6 Absatz 2 der Bankkaufleuteausbildungsverordnung vom 5. Februar 2020 (BGBl. I S. 121) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14604/a270632.htm