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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung (1. BankkflAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865 (Nr. 20); Geltung ab 08.05.2021

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. Mai 2021 BankkflAusbV § 6

§ 6 Absatz 2 der Bankkaufleuteausbildungsverordnung vom 5. Februar 2020 (BGBl. I S. 121) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest."