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Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung (1. BankkflAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 6 Absatz 2 der Bankkaufleuteausbildungsverordnung vom 5. Februar 2020 (BGBl. I S. 121) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
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