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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 24.11.2021
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§ 10 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
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(Text alte Fassung) § 10 Ausnahmen von Absonderungspflichten | (Text neue Fassung)§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. | |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder 2. der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung. | (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. |
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