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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 15.01.2022
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§ 6 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2022 geltenden Fassung | § 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten | |
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder 2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. |
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