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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 15.01.2022
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§ 6 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2022 geltenden Fassung | § 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten | |
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder 2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder 2. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt. |
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