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Synopse aller Änderungen der SchAusnahmV am 19.03.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. März 2022 durch Artikel 1 der 2. SchAusnahmVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchAusnahmV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung | SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, | |
(Text alte Fassung) 2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, 3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen: a) verwendete Impfstoffe, b) für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen, c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen, d) Intervallzeiten, aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen, 4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, 5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht: a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion, b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung, c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf, | (Text neue Fassung) 2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist, 3. (aufgehoben) 4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, 5. (aufgehoben) |
6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die a) das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder | |
b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist, 7. ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde, | b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, 7. (aufgehoben) |
8. auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat. | |
§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten | |
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. | |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder 2. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt. | (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, 1. die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben, 2. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, 3. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht, wenn seit der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder 4. die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. |
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