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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel mit anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern erlassen worden sind, jedoch nicht für die Durchführung der Vorschriften über die Vorausfestsetzung.
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Zitierungen von § 1 Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusfWAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfWAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AusfWAV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die ...
§ 5 AusfWAV Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten
... der bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, ist ein weiteres Kontrollexemplar der Zollstelle, die ...
§ 7 AusfWAV Nachweise
... deren Zahlung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien ...
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