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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen nach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern auszuführen, ist
- 1.
- bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung
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Zitierungen von § 3 Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusfWAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfWAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AusfWAV Antragsteller und Antrag
... auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen kann nur stellen, wer die in § 3 Satz 1 und 2 genannte Erklärung abgegeben hat. (2) Der Antrag ist nach ...
§ 7 AusfWAV Nachweise
... vor Gewährung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das in § 3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas nachzuweisen: 1. für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1461/a20530.htm