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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 7 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Nachweise
(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge darzutun und die notwendigen Beweise zu erbringen.
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das in § 3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas nachzuweisen:
- 1.
- für die Gewährung der von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge
die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung und - 2.
- für die Gewährung der von einem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge, deren Zahlung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat,
die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien Verkehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat.
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